§ 23 DirektZahlDurchfVErteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent(1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange
(2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. |