§ 33 DPMAVÜbergangsregelung für künftige ÄnderungenFür Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung. |
§ 33 DPMAVÜbergangsregelung für künftige ÄnderungenFür Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung. |