§ 42 DRiGNebentätigkeiten in der RechtspflegeEin Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. |
§ 42 DRiGNebentätigkeiten in der RechtspflegeEin Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. |