§ 84 DRiGVerfassungsrichterDas Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt. |
§ 84 DRiGVerfassungsrichterDas Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt. |