§ 54 ErstrGAnwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger RechtsvorschriftenDie Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der allgemeinen Vorschriften über den Erwerb oder die Ausübung von Rechten, wie insbesondere über den Rechtsmißbrauch, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. |