§ 28 EuPAGGebühren und AuslagenAuf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden. |
§ 28 EuPAGGebühren und AuslagenAuf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden. |