§ 56 EuWO 1988Stimmabgabe in KlösternDie Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln. |
§ 56 EuWO 1988Stimmabgabe in KlösternDie Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln. |