§ 60 EuWO 1988Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
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§ 60 EuWO 1988Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
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