§ 26 FamFGErmittlung von Amts wegenDas Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. |
§ 26 FamFGErmittlung von Amts wegenDas Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. |