§ 456 FamFGVerzeichnis der NachlassgläubigerDem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. |
§ 456 FamFGVerzeichnis der NachlassgläubigerDem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. |