§

§ 28 FamGKG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem



Verfahrenswert

bis … Euro
für jeden angefangenen

Betrag von

weiteren … Euro
um

… Euro
   2 000   500   20 10 000 1 000   21 25 000 3 000   29 50 000 5 000   38200 00015 000  132500 00030 000  198  über

500 000


50 000


198




Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.