§ 15 FPersVÜbermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten VerfahrenDie im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
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