§ 32 GenGVorlage der Mitgliederliste beim GerichtDer Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. |
§ 32 GenGVorlage der Mitgliederliste beim GerichtDer Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. |