§

§ 2 GGVSee

Begriffsbestimmungen

(1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1.
Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443; 2019 II S. 316) geändert worden ist;
2.
„Basler Übereinkommen“ ist das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), das durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
„Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;
4.
„BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließungen MEPC.303(72) (VkBl. 2019 S. 251) und MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252) geändert worden ist;
5.
„CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100) geändert worden ist;
6.
„CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015 (VkBl. 2015 S. 422);
7.
„EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2019 (VkBl. 2019 S. 594);
8.
„GC-Code“ ist der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), der zuletzt durch die Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019 S. 267) geändert worden ist;
9.
„IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), der zuletzt durch die Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019 S. 248) und MSC.440(99) (VkBl. 2019 S. 249) geändert worden ist;
10.
„IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschließung MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265) geändert worden ist;
11.
„INF-Code“ ist der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82) geändert worden ist;
12.
„IMDG-Code“ ist der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.442(99) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847);
13.
„IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die Entschließung MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096) geändert worden ist;
14.
„ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);
15.
„MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), das zuletzt durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 4. April 2014 angenommenen Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) (BGBl. 2018 II S. 737) geändert worden ist;
16.
„MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
17.
„Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
18.
„ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Abschnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
19.
„Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
20.
Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494) geändert worden sind;
21.
„SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl. 1979 II S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 27. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt nach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408) geändert worden ist;
22.
„Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter

1.
Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,
2.
Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder
3.
Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und
a)
die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben,
b)
die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens sind,
c)
die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder
d)
die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.