§

§ 50 IStGHG

Gerichtliche Entscheidung

(1) Die Rechtshilfe darf in den Fällen des § 52 Abs. 1, 2 und 4, § 55 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht die für die Vornahme der Handlungen erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner über die Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornahme der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht gehört worden ist.

(3) Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht für die Leistung der Rechtshilfe zuständig und hält es die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend.


§ 41Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
§ 42Flucht und Spezialität (Zu Artikel 108, Artikel 111 des Römischen Statuts)
§ 43Vollstreckung von Geldstrafen(Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)
§ 44Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
§ 45Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
§ 46Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand
§ 47Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)
§ 48Aufschub der Erledigung
§ 49Zuständigkeit
§ 50Gerichtliche Entscheidung
§ 51Herausgabe von Gegenständen
§ 52Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
§ 53Persönliches Erscheinen von Zeugen
§ 54Vorübergehende Übergabe(Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)
§ 55Vorübergehende Übernahme und Verbringung
§ 56Schutz von Personen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts)
§ 57Zustellungen (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)
§ 58Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
§ 59Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts)
§ 60Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)