§ 7 JVKostGFälligkeit bestimmter AuslagenDie Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. |
§ 7 JVKostGFälligkeit bestimmter AuslagenDie Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. |