§ 8 JVKostGVorschuss(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. (2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. |
§ 8 JVKostGVorschuss(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. (2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. |