§ 46 KGSGAuskunftspflicht(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. |
§ 46 KGSGAuskunftspflicht(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. |