§ 3 KlagRegVBekanntmachungen(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können. (2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen. (3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten. |