§

§ 1 KonsG

Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,

-   bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den

Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer

Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege

mitzuwirken,

- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach

pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.