§

§ 2 KonsG

Übertragene konsularische Aufgaben

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

-Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,-Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,-Personenstandsangelegenheiten,-Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,-Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,-Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,-Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,-Zustellungen,-Überwachung der Einhaltung von Verträgen.