§ 2 KonsGÜbertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
-Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, -Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, -Personenstandsangelegenheiten, -Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, -Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, -Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, -Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, -Zustellungen, -Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
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