§ 367 LAGErlaß von Rechtsverordnungen(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |