Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (LMEV)
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§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
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§ 3 | Verfahren bei der Anzeige |
§ 3a | Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten |
§ 4 | Lebende Tiere |
§ 5 | Einfuhr |
§ 6 | Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen |
§ 7 | Einfuhruntersuchung |
§ 8 | Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung |
§ 8a | Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen |
§ 9 | Durchfuhr |
§ 10 | Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen |
§ 11 | Schiffsausrüster |
§ 12 | Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern |
§ 13 | Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
§ 13a | Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel |
§ 14 | Verfahren bei der Wiedereinfuhr |
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§ 15 | Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten |
§ 16 | Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
§ 17 | Amtliche Kontrollen |
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§ 18 | Ausnahmeregelungen |
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§ 19 | Straftaten |
§ 20 | Ordnungswidrigkeiten |
Anlage 1 | (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind |
Anlage 2 | (zu § 6 Absatz 1)Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen |
Anlage 2a | (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) |
Anlage 3 | (zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle |
Anlage 4 | (zu § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Absatz 5)Durchführung der Warenuntersuchung |