§ 1a LMvitV(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: (2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. (3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken. |