§ 2 MarkenVForm der Anmeldung(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. (2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. |