§

§ 11 MaStRV

Übernahme von Daten

Die Bundesnetzagentur übernimmt vorhandene Daten zu Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, in das Marktstammdatenregister. Sie kann dafür Daten in das Register übernehmen, die ihr aufgrund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

1.
von Betreibern von EEG-Anlagen nach den §§ 3 bis 6 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,
2.
von Netzbetreibern nach § 111e Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung,
3.
von Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung,
4.
von Netzbetreibern und Eigenversorgern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.
von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 und am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und
6.
von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.