§ 4 MaStRVRegistrierung von Behörden(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren. |
§ 4 MaStRVRegistrierung von Behörden(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren. |