§
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (MechatronikerAusbV)

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Zusatzqualifikationen
§ 10Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 11Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 13Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 16Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 17Bestandsschutz
§ 18Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Anlage 2(zu § 10)Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen