§ 33a MKSeuchV 2005Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
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