§

§ 14 OGewV

Bewirtschaftungsziele für Stickstoff

(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden:

1.
bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter
a)
an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,
b)
bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,
2.
bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter
a)
an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,
b)
bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.

(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1.


§ 4Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
§ 5Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
§ 6Einstufung des chemischen Zustands
§ 7Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe
§ 8Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
§ 9Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
§ 10Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
§ 11Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste
§ 12Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands
§ 13Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal
§ 14Bewirtschaftungsziele für Stickstoff
§ 15Ermittlung langfristiger Trends
§ 16Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
Anlage 1(zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1)Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 2(zu § 4 Absatz 1)Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1)Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1)Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 5(zu § 5 Absatz 3)Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen
Anlage 6(zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1)Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 7(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Anlage 8(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1,§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2,§ 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2)Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands