§ 108 OWiGRechtsbehelf und Vollstreckung(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |
§ 108 OWiGRechtsbehelf und Vollstreckung(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |