§

§ 3 PCBAbfallV

Brand- und Explosionsschutz

Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.