§ 5 PFAVFormblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-RechnungPensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
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§ 5 PFAVFormblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-RechnungPensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
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