§ 5 REITGForm der Aktien(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden. (2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht. |