§ 29a RVGGegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzDer Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. |