§
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (See-BV)

Eingangsformel
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Zuständigkeiten
§ 4Muster für Bescheinigungen
§ 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
§ 6Mindestalter
§ 7Persönliche Eignung
§ 8Befristungen
§ 9Einschränkungen
§ 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
§ 11Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
§ 12Qualitätssicherung
§ 14Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
§ 15Anforderungen an Lehrgänge
§ 16Zulassung von Lehrgängen
§ 17Teilnehmerverzeichnis
§ 18Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19Zugelassene Tätigkeiten
§ 20Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
§ 22Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
§ 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
§ 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
§ 25Ausnahmegenehmigungen
§ 26Mitführungspflicht
§ 27Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
§ 28Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 31Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
§ 32Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 33Befähigungszeugnisse
§ 34Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 35Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
§ 36Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
§ 37Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 38Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 39Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 40Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
§ 41Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
§ 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
§ 43Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
§ 44Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
§ 45Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
§ 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
§ 47Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
§ 48Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
§ 49Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
§ 50Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
§ 50aBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50bBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 51Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
§ 52Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 53Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 54Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 56Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57Ruhen von Befähigungszeugnissen
§ 58Vollzug
§ 59Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 60Vollzugshilfe
§ 61Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 62Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
§ 63Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 64Übergangsbestimmungen
§ 65Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 2)Abkürzungen
Anlage 2(zu § 5)Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
Anlage 3(zu § 30)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Anlage 4(zu den §§ 31, 40 und 53)Prüfungsordnung des Bundesamtes
Anlage 5(zu § 34)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Anlage 6(zu den §§ 39, 40)Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 6a(zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Anlage 7(zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten