§ 28a SGB 1Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden. |
§ 28a SGB 1Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden. |