§ 39 SGB 2Sofortige VollziehbarkeitKeine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
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§ 39 SGB 2Sofortige VollziehbarkeitKeine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
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