§ 44i SGB 2Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und AuszubildendenvertretungAuf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden. |
§ 44i SGB 2Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und AuszubildendenvertretungAuf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden. |