§

§ 135c SGB 5

Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

(1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

(2) Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.


§ 132kVertrauliche Spurensicherung
§ 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
§ 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
§ 133Versorgung mit Krankentransportleistungen
§ 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
§ 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 135aVerpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
§ 135bFörderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135cFörderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136aRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136bBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136cBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136dEvaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137aInstitut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 137bAufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 137cBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
§ 137dQualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation