§

§ 136d SGB 5

Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.


§ 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 135aVerpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
§ 135bFörderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135cFörderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136aRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136bBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136cBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136dEvaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137aInstitut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 137bAufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 137cBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
§ 137dQualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
§ 137eErprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 137fStrukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
§ 137gZulassung strukturierter Behandlungsprogramme
§ 137hBewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
§ 137iPflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung