§ 197 SGB 5Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. (3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden. |
§ 197 SGB 5Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. (3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden. |