§ 192a SGB 6Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. |