§ 20 SkAufGBefreiung von Steuern und sonstigen AbgabenDie Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. |
§ 20 SkAufGBefreiung von Steuern und sonstigen AbgabenDie Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. |