§ 10 StGBSondervorschriften für Jugendliche und HeranwachsendeFür Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. |
§ 10 StGBSondervorschriften für Jugendliche und HeranwachsendeFür Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. |