§ 311 StGBFreisetzen ionisierender Strahlen(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig
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§ 311 StGBFreisetzen ionisierender Strahlen(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig
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