§ 314 StGBGemeingefährliche Vergiftung(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
§ 314 StGBGemeingefährliche Vergiftung(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |