§ 336 StGBUnterlassen der DiensthandlungDer Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich. |
§ 336 StGBUnterlassen der DiensthandlungDer Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich. |