§ 221 StPOHerbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegenDer Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. |
§ 221 StPOHerbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegenDer Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. |