§ 225 StPOEinnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte RichterIst zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden. |
§ 225 StPOEinnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte RichterIst zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden. |